Allgemeine Geschäftsbedingungen der ape Service GmbH

§ 1 AÜ-Erlaubnis; Berufsgenossenschaft
Wir sind im Besitz der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 AÜG, erteilt durch die Bundesagentur für
Arbeit, Regionaldirektion NRW mit Sitz in Düsseldorf am 22.09.2006. Wir sind Mitglied der Verwaltungs-
Berufsgenossenschaft, Mitglieds-Nr. 06/2120/3398BV05. Jeder von uns überlassene Mitarbeiter ist in dieser
Berufsgenossenschaft unfallversichert.
§ 2 Geltungsbereich und Schriftform; Angebote
1. Unsere Leistungen und Angebote im Zusammenhang mit der Überlassung oder Vermittlung von Personal erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
2. Unsere AGB gelten auch für alle Folgegeschäfte, selbst wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf
hingewiesen worden ist.
3. Sämtliche Arbeitnehmerüberlassungsverträge (AÜV) bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit gemäß § 12 Abs. 1. Satz 1
AÜG § 126 Abs. 2 BGB der Schriftform, insbesondere der Unterzeichnung durch uns und den Auftraggeber. Dies gilt
auch für Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen unabhängig davon, ob dies Haupt- oder Nebenpflichten
betreffen; werden solche mit dem Mitarbeiter vereinbart, sind diese ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht
wirksam.
§ 3 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
1. Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, die Arbeitsleistung unseres Mitarbeiters in dem jeweils vereinbarten
Vertragszeitraum und in dem jeweils vereinbarten zeitlichen Umfang abzunehmen. Kommt der Auftraggeber mit der
Annahme der Arbeitsleistung des Mitarbeiters ganz oder teilweise in Verzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, neben der Vergütung für die nicht abgenommenen Arbeitsstunden
unseres Mitarbeiters den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Wir
sind nicht verpflichtet, uns dasjenige anrechnen zu lassen, was wir durch die anderweitige Verwendung der
Arbeitsleistung unseres Mitarbeiters erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen.
2. Der Auftraggeber ist befugt, dem Mitarbeiter im Rahmen der jeweils vereinbarten Tätigkeit tätigkeitsbezogene
Weisungen zu erteilen und deren Einhaltung zu überwachen. Das Recht, arbeitsrechtliche Weisungen zu erteilen
oder dem Mitarbeiter Urlaub oder bezahlte/unbezahlte Freizeit zu gewähren, bleibt ausschließlich uns vorbehalten.
Eine vertragliche Beziehung zwischen unserem Mitarbeiter und dem Auftraggeber entsteht nicht.
3. Art und Umfang der auszuübenden Tätigkeit sowie die zeitliche Lage der Tätigkeit sind ausschließlich mit uns zu
vereinbaren. Der Auftraggeber darf den Mitarbeiter nur mit Tätigkeiten beauftragen, die im AÜV genannt sind. An
den Mitarbeiter dürfen nur solche Maschinen, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel ausgegeben werden, die den
jeweiligen Bestimmungen über Arbeitssicherheit genügen. Der Mitarbeiter darf nicht mit dem Umgang von Geld,
Wertpapieren oder anderen Wertgegenständen betraut werden, wenn dies in dem jeweiligen AÜV nicht ausdrücklich
vereinbart wurde.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich mitzuteilen, wenn dem Mitarbeiter andere Tätigkeiten als im AÜV
genannt übertragen werden. Sofern dies der Fall ist, sind wir berechtigt, den Stundenverrechnungssatz angemessen
zu erhöhen, wenn für die dem Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten weitergehende Qualifikationen erforderlich sind,
als im AÜV genannt.
5. Der im AÜV genannte Einsatzort ist Berechnungsgrundlage. Ändert der Auftraggeber diesen Einsatzort und
entstehen hierdurch für uns oder dem Mitarbeiter höhere Aufwendungen, sind wir berechtigt, den
Stundenverrechnungssatz entsprechend zu erhöhen oder die erhöhten Aufwendungen ersetzt zu verlangen.
6. Wir sind berechtigt, einen überlassenen Mitarbeiter jederzeit abzurufen oder ihn ggf. durch einen anderen
Mitarbeiter, der die für den Einsatz entsprechende Qualifikation aufweist, zu ersetzen. In entsprechender Weise
können wir auch zu Beginn des Einsatzes einen anderen Mitarbeiter einsetzen.
7. Sofern für die Tätigkeit des Mitarbeiters bei dem Auftraggeber behördliche Genehmigungen erforderlich sind,
verpflichtet sich der Auftraggeber, diese auf seine Kosten einzuholen und eine Kopie hiervon zur Verfügung zu
stellen. Wir stellen sicher, dass der Mitarbeiter über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verfügt, soweit eine
solche gesetzlich erforderlich ist.
§ 4 Fürsorgepflicht des Auftraggebers; Arbeitssicherheit
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die sich aus § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten und Schutzmaßnahmen
gegenüber dem Mitarbeiter einzuhalten. Hierunter fällt auch die Überwachung des Arbeitszeitgesetzes, deren
Überwachung allein dem Auftraggeber obliegt. Soweit erforderlich, verpflichtet sich der Auftraggeber bei der
zuständigen Aufsichtsbehörde eine Genehmigung einzuholen, falls der Mitarbeiter an einem Sonn- oder
Feiertag oder in sonstiger Weise über die nach Maßgabe des Arbeitszeitgesetzes zulässigen Arbeitszeiten hinaus
beschäftigt ist.
2. Der Auftraggeber gestattet unserem Mitarbeiter die Nutzung seiner Sozialeinrichtungen in demselben Umfang, in
der auch seine Arbeitnehmer diese nutzen können
3. Der Auftraggeber hat zu beachten, dass der Mitarbeiter während seines Einsatzes den für den Auftraggeberbetrieb
geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts unterliegt. Die Arbeitgeberpflichten obliegen
während des Einsatzes dem Auftraggeber. Der Mitarbeiter wird im Auftraggeberbetrieb organisatorisch eingegliedert
und ist daher berechtigt, alle betrieblichen Einrichtungen des Auftraggebers zur Arbeitssicherheit in Anspruch zu
nehmen. Der Auftraggeber hat den Mitarbeiter gemäß § 11 Abs. 6 AÜG vor Beginn seiner Tätigkeit und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei seiner Tätigkeit ausgesetzt sein kann, sowie über Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung von Gefahren zu unterrichten.
Über diese Unterrichtung erstellt der Auftraggeber ein Protokoll, welches er vom Mitarbeiter unterzeichnen lässt und
auf Verlangen uns eine Kopie zur Verfügung stellt.
4. Die für die jeweils vom Mitarbeiter ausgeübte Tätigkeit erforderliche persönliche Schutzausrüstung wird von dem
Auftraggeber unentgeltlich gestellt. Maßnahmen der Ersten Hilfe sowie Gesundheitsuntersuchungen werden vom
Auftraggeber sichergestellt. Weiterhin stellt ausschließlich der Auftraggeber unentgeltlich die erforderlichen
Arbeitsmittel.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns unverzüglich einen Arbeits- oder Wegeunfall unseres Mitarbeiters zu melden
und uns innerhalb von drei Arbeitstagen einen ausführlichen schriftlichen Unfallbericht zu übersenden, der den
Anforderungen des § 193 SGB VII genügt. Weiterhin ist der Auftraggeber verpflichtet, seiner Berufsgenossenschaft
gemäß § 193 SGB VII zu melden.
6. Der Auftraggeber informiert uns vor Beginn der Tätigkeit unseres Mitarbeiters über die erforderliche Qualifikation, die
erforderliche Schutzausrüstung und erforderliche Gesundheitsgenehmigung. Der Auftraggeber räumt uns zur
Wahrnehmung unserer Arbeitgeberpflichten das Recht ein, während der Arbeitszeiten unseres Mitarbeiters und in
Absprache mit dem Auftraggeber den Arbeitsplatz des Mitarbeiters aufzusuchen.
7. Der Auftraggeber stellt uns auf Anfordern von etwaigen Ansprüchen frei, die unser Mitarbeiter oder Dritte im
Zusammenhang mit der Verletzung der dem Auftraggeber obliegenden Schutzpflichten zur Sicherstellung der
Arbeitssicherheit und des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unseres Mitarbeiters geltend machen. Hiervon erfasst
sind auch etwaige Schadensersatzansprüche eines Dritten, die dieser geltend macht, weil der bei dem Auftraggeber
verunfallte Mitarbeiter zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder nicht rechtzeitig an diesen überlassen werden konnte.
Soweit uns mit den in Satz 1 und 2 genannten Ansprüchen unseres Mitarbeiters Aufwendungen entstehen, ist der
Auftraggeber verpflichtet, diese zu erstatten.
8. Sofern unser Mitarbeiter die Tätigkeit bei dem Auftraggeber wegen nicht ausreichender Sicherheitseinrichtungen
oder nicht ausreichend vorgenommener Unterweisung ablehnt, hat der Auftraggeber uns die Vergütung für die
hierdurch entstehenden Ausfallzeiten zu leisten.
§ 5 Geheimhaltung, Datengeheimnis
1. Der Personaldienstleister sowie der überlassene Mitarbeiter sind verpflichtet, über alle ihm bekannt werdenden
Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers absolute Verschwiegenheit zu wahren. Der Auftraggeber hat uns noch
vor Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters zu informieren, wenn für den Mitarbeiter das Datengeheimnis gemäß § 5
BDSG gilt. In diesem Fall werden wir den Mitarbeiter schriftlich auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichten
und dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits, die ihm im Rahmen der Überlassung unseres Mitarbeiters bekannten
Daten vertraulich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass Dritten diese Daten nicht bekannt werden.
3. Der Auftraggeber willigt ein, dass seine im AÜV genannten Daten von uns genutzt werden, um eine Bonitätsprüfung
zu veranlassen.
§ 6Vergütung, Zuschläge, Aufrechnung; Abtretung
1. Wir sind berechtigt, für jede von dem überlassenen Mitarbeiter geleistete Arbeitsstunde eine Vergütung in Höhe des
indem AÜV genannten Stundenverrechnungssatzes zzgl. etwaiger Zuschläge zu verrechnen.
2. Bei sämtlichen Preis- und Vergütungsangaben in unseren Angeboten, Bestätigungsschreiben und AÜV handelt es
sich um Nettoangaben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die auf die jeweiligen Zahlungsbeträge anfallende
Umsatzsteuer zu entrichten, soweit diese nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen ist.
3. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen uns und dem Mitarbeiter findet
a) der zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit (BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit
abgeschlossenen Tarifverträge vom 22.07.203 (in der jeweils geltenden Fassung) sowie
b) der zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und den einzelnen Mitgliedern
der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Branchentarifverträge
Anwendung.
4. Zuschlagspflichtig sind die vollen Arbeitsstunden, durch die die vereinbarte individuelle regelmäßige monatliche
Arbeitszeit des Mitarbeiters in einem Monat um mehr als 15% überschreiten. Der Zuschlag beträgt 25% des
Stundenverrechnungssatzes. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr. Die Höhe des Zuschlags
für Nachtarbeit richtet sich nach der Zuschlagsregelung des Kundenbetriebes, beträgt jedoch höchstens 25% des
jeweiligen Stundenverrechnungssatzes. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen bzw. gesetzlichen
Feiertagen geleistete Arbeit zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr. Die Höhe des Zuschlags für Sonntags- und
Feiertagsarbeit richtet sich nach den Zuschlagsregelungen des Kundenbetriebes. Sie beträgt höchstens 50% des
Stundenverrechnungssatzes für Sonntagsarbeit, für Feiertagsarbeit höchstens 100% des
Stundenverrechnungssatzes. Treffen mehrere der vorgenannten Zuschläge zusammen, ist nur der jeweils höchste
zu zahlen.

5. Die Abrechnung der von dem Mitarbeiter geleisteten Arbeitsstunden gegenüber dem Auftraggeber erfolgt auf
Grundlage der von dem Mitarbeiter geführten Zeitnachweise. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von dem
Mitarbeiter vorgelegten Zeitnachweise zu überprüfen, zu unterschreiben und durch Firmenstempel bestätigen zu
lassen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so gelten die Aufzeichnungen des Mitarbeiters als
genehmigt. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber innerhalb einer Woche nach Zugang der Rechnung schriftlich
begründete Einwände gegen die Richtigkeit der von unserem Mitarbeiter in den Zeitnachweisen aufgenommenen
Angaben erhebt.
6. Die Vergütung wird von uns monatlich in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung
fällig und ist ohne Abzug zu begleichen.
7. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Sollten wir Wechsel oder Schecks
annehmen, so gilt erst die Gutschrift auf unserem Konto als Zahlung.
8. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts gegen unsere Forderungen und die Aufrechnung mit
Gegenforderungen sind nur zulässig, wenn die dem Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche
bzw. die aufgerechneten Gegenforderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Eine
Abtretung bestehender Ansprüche ist nur zulässig, wenn wir dem schriftlich zugestimmt haben.
9. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Mitarbeiter nicht verpflichtet ist, im Auftraggeberbetrieb tätig zu werden,
wenn und solange dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. Macht der Mitarbeiter von seinem
Recht, die Tätigkeit während des Arbeitskampfes zu verweigern, Gebrauch, wird der Auftraggeber von seiner
Verpflichtung, die Arbeitsleistung des Mitarbeiters abzunehmen und die vereinbarte Vergütung zu zahlen, nicht frei.
Gleiches gilt, wenn der überlassene Mitarbeiter von dem Recht keinen Gebrauch macht, es dem Auftraggeber aber
unmöglich ist, aufgrund des Arbeitskampfes den Mitarbeiter einzusetzen.
§ 7 Vermittlungshonorar
1. Das zwischen dem Auftraggeber und uns bestehende Vertragsverhältnis ist über die gewerbliche
Arbeitnehmerüberlassung hinaus darauf gerichtet, dem Auftraggeber den bei ihm eingesetzten Mitarbeiter zur
dauerhaften Einstellung zu vermitteln. Der Auftraggeber erkennt ausdrücklich an, dass das mit uns bestehende
Vertragsverhältnis auf eine solche Vermittlung gerichtet ist.
2. Sofern der Auftraggeber oder ein demselben Konzern gemäß § 18 AktG angehörendes Unternehmen mit einem von
uns zuvor an ihn überlassenen Mitarbeiter während der Dauer dieser Überlassung oder innerhalb von sechs
Monaten nach Beendigung dieser Überlassung einen Arbeitsvertrag schließt, gilt der Mitarbeiter als von uns
vermittelt. In diesem Fall hat der Auftraggeber an uns ein Vermittlungshonorar in Höhe des 2-fachen des von ihm mit
dem übernommenen Mitarbeiter vereinbarten Monatsbruttoentgelts zu zahlen. Dieses Monatsbruttoentgelt errechnet
sich aus der Summe der mit dem Mitarbeiter für ein Kalenderjahr vereinbarten Arbeitsentgeltes, einschließlich
etwaiger Jahressonderzahlungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) oder sonstiger freiwilliger Leistungen des
Auftraggebers, dividiert durch 12 Monate. Auf dieses Vermittlungshonorar hat der Auftraggeber die gesetzliche
Umsatzsteuer zu zahlen, soweit diese entfällt.
3. Dem Auftraggeber steht die Möglichkeit offen, den Nachweis zu führen, dass unser Aufwand für die Gewinnung
eines mit dem von ihm übernommenen Mitarbeiter vergleichbaren Arbeitnehmers geringer ist, als das in Absatz 2
bestimmte Vermittlungshonorar. Soweit der Auftraggeber den entsprechenden Nachweis führen kann, verringert sich
das Vermittlungshonorar auf das 1,0-fache des mit dem übernommenen Mitarbeiter vereinbarten
Monatsbruttoentgelts, mindestens jedoch auf den Betrag, der dem Aufwand für die Gewinnung eines vergleichbaren
Mitarbeiters entspricht.
4. Das Vermittlungshonorar gemäß Absatz 2 verringert sich bei Übernahme aus der Überlassung wie folgt:
– bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehälter
– bei einer Übernahme vom vierten bis sechsten Monat beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsgehälter
– bei einer Übernahme vom siebten bis neunten Monat beträgt die Provision 1 Bruttomonatsgehalt
– bei einer Übernahme vom zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision 0,5 Bruttomonatsgehalt
– bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.
Die Höhe der Provision ergibt sich aus dem Bruttomonatsgehalt das der Mitarbeiter nach der Übernahme erhält.
5. Das Vermittlungshonorar wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber oder demselben
Konzern gemäß § 18 AktG angehörenden Unternehmen und dem vormals von uns überlassenen Mitarbeiter zur
Zahlung fällig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns unverzüglich und unaufgefordert von dem Abschluss eines
Arbeitsvertrages mit dem Mitarbeiter schriftlich zu unterrichten und uns dabei die zur Berechnung des
Vermittlungshonorars gemäß Absatz 2 erforderlichen Angaben mitzuteilen. Unterlässt der Auftraggeber die
erforderlichen Angaben oder macht er unzutreffende Angaben, so sind wir berechtigt, der Berechnung des
Vermittlungshonorars ein Monatsbruttoentgelt in Höhe von 3.750,00 € zugrunde zu legen.
§ 8 Haftung, Gewährleistung, Verzug, Rücktritt vom Vertrag
1. Der Mitarbeiter übt während des Einsatzes seine Tätigkeit ausschließlich unter Leitung und Aufsicht des
Auftraggebers aus. Wir haften nicht für Schäden, die der Mitarbeiter in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit
verursacht, gleiches gilt, wenn der Mitarbeiter seine Leistung nicht erbringt.
2. Wir haften nur für die Bereitstellung und Auswahl eines geeigneten und qualifizierten Mitarbeiters (Auswahlhaftung).
Für eine Verletzung dieser Pflichten haften wir nur, wenn wir diese schuldhaft begangen haben; eine
verschuldensunabhängige Haftung ist ausgeschlossen.
3. Unsere Haftung erfasst nur eine vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgenommene Verletzung unserer Pflichten. Im
Falle von Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzungen des Lebens, Körpers oder der
Gesundheit wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Unsere Haftung ist beschränkt auf vorhersehbare oder
vertragstypische Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellten von
uns den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder der Schaden infolge der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten oder des Lebens, Körpers oder Gesundheit entstanden ist. Eine Haftung ist
ausgeschlossen, wenn der überlassene Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten oder einer nicht im AÜV vereinbarten
Tätigkeit betraut wird.
4. Der Auftraggeber stellt uns von Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung
der dem Mitarbeiter von dem Auftraggeber übertragenen Tätigkeit geltend machen. Die Pflichten des Auftraggebers
bestehen nicht, soweit die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche ihren Grund in einem Verschulden durch
uns haben oder der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Schädigung des Dritten lediglich in unserem Interesse und aufgrund
unserer Weisungen tätig war.
5. Der Auftraggeber hat den Mitarbeiter unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit zu prüfen, ob er für die
auszuführende Tätigkeit geeignet ist. Ist die fachliche Qualifikation nicht genügend, muß er uns dies unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb eines Arbeitstages mitteilen. Erfolgt eine Rüge gemäß Satz 1 nicht rechtzeitig, kann der
Auftraggeber nachfolgend nicht mehr geltend machen, die fachliche Qualifikation des Mitarbeiters sei für die in dem
AÜV genannte Tätigkeit nicht genügend.
6. Nimmt der Mitarbeiter seine Tätigkeit nicht auf oder stellt er diese nachfolgend ein, haften wir für Schäden nur, wenn
wir die Nichtaufnahme oder Einstellung der Tätigkeit zu vertreten haben. Umstände aufgrund höherer Gewalt und
Ereignissen (Streik, Aussperrung etc.) die uns die Überlassung eines Mitarbeiters dauerhaft oder zeitweise
wesentlich erschweren, haben wir auch bei vereinbarten Terminen oder Fristen nicht zu vertreten. Dies berechtigt
uns, die Überlassung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder
wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom AÜV zurückzutreten. Sofern wir mit der Überlassung in
Verzug sind, ist der Auftraggeber nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns eine angemessene Frist gesetzt
hat.
7. Nimmt unser Mitarbeiter seine Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig auf oder stellt sie zu einem späteren Zeitpunkt
ein, hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Wir werden uns dann bemühen, schnellstmöglich eine
Ersatzkraft zu stellen. Unterbleibt eine rechtzeitige Anzeige stehen dem Auftraggeber keine Schadens- oder
Aufwendungsansprüche für den Zeitraum der nicht oder nicht rechtzeitig aufgenommenen Tätigkeit zu.
8. Lehnt der Auftraggeber den von uns überlassenen Mitarbeiter ab und steht uns eine gleichwertige Ersatzkraft nicht
zur Verfügung, so sind wir berechtigt, durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom AÜV zurückzutreten, ohne dass
der Auftraggeber Schadenersatzansprüche stellen kann.
§ 9 Vertragsdauer; Beendigung des AÜV
1. Soweit in dem AÜV nichts anderes bestimmt ist, ist dieser auf unbestimmte Zeit geschlossen. Soweit ein Mitarbeiter
über den in dem AÜV genannten Beendigungszeitpunkt hinaus für den Auftraggeber tätig wird, gilt der Einsatz als zu
den in dem AÜV genannten Bestimmungen als einverständlich verlängert.
2. Beide Parteien sind berechtigt, den AÜV mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum Ablauf einer Kalenderwoche
ordentlich zu kündigen. Beendet der Auftraggeber den Einsatz vor Ablauf der genannten Kündigungsfrist, so ist er
verpflichtet, den Stundenverrechnungssatz einschließlich etwaiger Zuschläge, Auslösen und sonstiger vereinbarter
Aufwandserstattungen für jede bis zum Ablauf genannten Kündigungsfrist nicht genommenen Arbeitsstunde an uns
zu zahlen (Ausfallvergütung).
3. Das Recht beider Parteien, diesen Vertrag aus wichtigem Grunde jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist zu
kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch uns liegt vor, wenn der
Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahren beantragt wird, mit der Erfüllung
seiner Verbindlichkeiten aus einem anderen Vertragsverhältnis uns gegenüber in Verzug geraten ist oder seine
Pflichten zur Gewährleistung einer ausreichenden Arbeitssicherheit unseres Mitarbeiters nicht erfüllt.
4. Eine Kündigung des AÜV bedarf der Schriftform und kann wirksam nur uns gegenüber ausgesprochen werden.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Leistungen der Parteien ist Sitz unserer Gesellschaft in Wuppertal

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